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Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe

 

Leistungsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen und Bürgergeld/ Sozialgeld, Wohngeld, Leistungen nach § 2 oder 3 AsylbLG, Hilfe zum Lebensunterhalt/ Sozialhilfe nach SGB XII oder Kinderzuschlag nach dem BKGG beziehen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe beinhalten:

  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler. Zweimal im Jahr wird ein zusätzlicher Geldbetrag für den Kauf von Schulmaterialien ausgezahlt - zum 1. August bzw. zu Beginn des ersten Schulhalbjahres in Höhe von 130 Euro und zum 1. Februar bzw. zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres in Höhe von 65 Euro.

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Es werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Eine Bestätigung der Schule/ Einrichtung ist erforderlich.

  • Kosten für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die Kosten werden direkt mit dem Essenanbieter abgerechnet.

  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Wer für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen ist, erhält die Kosten.

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es werden Leistungen in Höhe von pauschal 15 Euro monatlich übernommen, wenn entsprechende Angebote, z.B. Mitgliedschaft im Sport- oder Kulturverein, Musikschulunterricht, Teilnahme an organisierten Freizeiten etc. wahrgenommen werden.

  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler. Damit die Lernziele in der Schule noch erreicht werden, können Kosten für Lernförderung übernommen werden. Die Schule muss bestätigen, dass keine schulischen Angebote vorliegen und die Lernförderung erforderlich ist.

Wenn Sie laufend Bürgergeld beziehen, sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Ihrem Antrag umfasst. Den Bedarf an Leistungen zur Bildung und Teilhabe für die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder müssen Sie dem Jobcenter lediglich anzeigen und entsprechende Nachweise und Unterlagen einreichen. Nur Leistungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung müssen gesondert beantragt werden.

Wenn Sie kein Bürgergeld beziehen, müssen für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket je Kind einen Antrag stellen.

Zuständig für alle Antragsteller ist im Landkreis Greiz das Jobcenter Greiz.