Antrag auf Übernahme der Nebenkostenabrechnung/ Heizkosten
Laufender Bezug von Bürgergeld
Wenn Sie eine Nachzahlung zur Nebenkosten-/ Heizkostenabrechnung erhalten haben oder einmalig Heizmittel beschaffen müssen (Öl, Holz, …) und laufend Bürgergeld beziehen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Übernahme bis zur Höhe der angemessenen Nebenkosten/ Heizkosten. Bitte reichen Sie dazu zeitnah die vollständige Nebenkostenabrechnung mit einem formlosen Antrag und unter Angabe Ihres Aktenzeichens im Jobcenter ein.
Aktuell kein Bezug von Bürgergeld
Wenn Sie kein Bürgergeld beziehen und Sie die Nebenkosten-/Heizkostennachzahlung oder die Rechnung für die Heizmittel mit Ihrem (Erwerbs-)Einkommen nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bürgergeld im Jobcenter zustellen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Bürgergeld inkl. notwendiger Anlagen in dem Monat gestellt werden muss, in dem Sie die Rechnung oder die Aufforderung zur Nachzahlung erhalten. Fügen Sie dazu auch die Neben-/Heizkostenrechnung als Nachweis bei, denn diese gehört in dem Monat der Nachzahlung/Beschaffung zu Ihren Kosten der Unterkunft und Heizung. Es wird dann geprüft, ob ein Anspruch nach dem SGB II besteht.
Eine Voraussetzung zur Kostenübernahme von Nachzahlungen ist, dass Sie im Abrechnungszeitraum alle Vorauszahlungen tatsächlich geleistet haben. Nachforderungen, die auf nicht gezahlte Abschläge beruhen, stellen Schulden dar und können nicht als Bedarf berücksichtigt werden.
Wer durch hohe Heizkosten auf Bürgergeld angewiesen ist, muss dennoch die grundlegenden Voraussetzungen der Grundsicherung erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass ein bestimmtes Vermögen nicht überschritten werden darf. Wenn Bürgergeld für nur einen Monat beantragt wird, liegt die Vermögensgrenze bei 15.000 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 15.000 Euro für jede weitere Person, mit der die Antragstellerin oder der Antragsteller zusammenlebt und wirtschaftet.
Sind Sie nicht erwerbsfähig oder beziehen eine Altersrente/ sonstige Rente, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt.
Antrag auf Übernahme der Stromrechnung
Die Stromkosten sind Teil der Regelleistung. Eine Übernahme ist nicht möglich (Ausnahme Heizstrom). Um eine mögliche Sperrung der Energieversorgung abzuwenden, ist ggf. die Gewährung eines Darlehens möglich. Dazu müssen Sie jedoch vorab alle anderen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben (z.B. Ratenzahlung, …). Bitte vereinbaren Sie in diesem Fall einen Beratungstermin im Leistungsbereich (siehe Kundentelefon).
Keine Erstattung der Kosten für Kabelgebühren
Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für Kabelfernsehen nicht mehr auf die Mieter umlegen. Bisher werden diese Kosten als Teil der monatlichen Nebenkostenabrechnung behandelt. Ab dem 1. Juli 2024 werden die Gebühren nicht mehr von den Vermietern, sondern direkt von den Anbietern der Dienste erhoben. Das bedeutet, dass die Kabelgebühren nicht mehr in ihrer Miete enthalten sind und ab dem 1. Juli 2024 vom Jobcenter nicht mehr als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung betrachtet werden können. Allerdings können Sie diese Kosten auch nicht als Mehrbedarf beim Jobcenter geltend machen, da diese bereits im Regelsatz enthalten sind.