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Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG

Laut § 20a IfSG gilt in Thüringen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das bedeutet auch, dass medizinische und pflegerische Einrichtungen ab 16. März die Pflicht haben, bis mindestens zum 15. April 2022 ungeimpfte bzw. nicht genesene Mitarbeiter an das Gesundheitsamt zu melden.

Für Bestandspersonal, welches bis zum 15. März 2022 keinen Immunitätsnachweis vorgelegt hat, besteht ab dem 16. März 2022 jedoch nicht automatisch ein Tätigkeits- und Betretungsverbot in ihrer Einrichtung/ ihrem Unternehmen. Im Verlauf des Verfahrens wird im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung erst eine Einzelfallprüfung durch das Gesundheitsamt erfolgen, bevor ein etwaiges Verbot ausgesprochen wird. Vor Erlass einer solchen Verbotsverfügung durch das Gesundheitsamt besteht für Einrichtungen/Unternehmen keine Notwendigkeit, arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass eine arbeits- und sozialrechtliche Folgeberatung nicht in die Zuständigkeit der Gesundheitsämter fällt und stattdessen entsprechende Institutionen (z.B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Bundesagentur für Arbeit etc.) konsultiert werden sollten.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Meldevorgang

1. Schritt

Für Ihre Meldung nach § 20 a IfSG nutzen Sie bitte die hier hinterlegte Excel-Datei.
Benennen Sie die Datei mit dem Name der Einrichtung und Datum.

2. Schritt

Füllen Sie die Tabelle aus.

3. Schritt

Bitte nutzen Sie den folgenden Link https://files.landkreis-greiz.de/index.php/s/f4aZDgMx1zFJMxv als Übermittlungsweg. Auf der sich öffnenden Seite zur datenschutzsicheren Übermittlung geben Sie das Passwort "Greiz" ein und laden im Anschluss Ihre ausgefüllte Datei hoch.
Eine Übersendung der Daten per einfacher E-Mail ist aus Datenschutzgründen ausgeschlossen.

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