Aufstauen, Absenken von oberirdischen Gewässern
Das Aufstauen oder Absenken des Wasserspiegels kann an oberirdischen Gewässern beispielsweise zu Einschränkungen für andere Gewässernutzer und Anlieger, Verschärfungen von Hochwassergefahren oder Beeinträchtigungen von Wasserorganismen führen.
Das Aufstauen oder Absenken von oberirdischen Gewässern bedarf daher einer Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. An Gewässern I. Ordnung ist die Erlaubnis bei der oberen Wasserbehörde (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz), an Gewässern II. Ordnung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Greiz zu beantragen.
Das hier verlinkte Verfahrenshandbuch stellt die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen und Zuständigkeiten für die Errichtung und den Betrieb sowie die Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, im Sinne von § 11 a des WHG dar.