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Grundwasser

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser z. B. aus Quellen, Brunnen, mittels Dränagen oder im Rahmen von Wasserhaltungen in Baugruben, etc. gilt wasserrechtlich als Grundwasserbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Insofern eine geplante Grundwasserbenutzung nicht unter die Erlaubnisfreiheit fällt, ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.

Die Grundwassererschließung erfolgt z. B. bei der Niederbringung von Bohrungen für Brunnen zur Grundwasserentnahme, Erkundungsbohrungen oder anderen Erdaufschlüsse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Wasserbehörde drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 S. 1 WHG i. V. m. § 41 ThürWG). Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Alle Antragsformulare finden im grünen Button FORMULARE.
 

 

Kontakt

Frau Schönecker

Sachbearbeiterin

T: 03661/876-610
F: 03661/876-77601

 

Kontakt

Frau Hanus

Sachbearbeiterin

T: 03661/876-610
F: 03661/876-77601