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Grundwasser

Grundwasser ist ein kostbares und schützenswertes Gut.

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser z. B. aus Quellen, Brunnen, mittels Dränagen oder im Rahmen von Wasserhaltungen in Baugruben, etc. gilt wasserrechtlich als Grundwasserbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Insofern eine geplante Grundwasserbenutzung nicht unter die Erlaubnisfreiheit fällt, ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.

Die Grundwassererschließung erfolgt z.B. bei der Niederbringung von Bohrungen für Brunnen zur Grundwasserentnahme, Erkundungsbohrungen oder andere Erdaufschlüsse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Wasserbehörde drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 S. 1 WHG i. V. m. § 41 ThürWG). Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Aktueller Hinweis - Neuerung zur Meldung Wassernutzungsregister
Die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung (ThürRohwEKVO) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die ThürRohwEKVO verpflichtet  alle Gewässerbenutzer ab dem 1. Januar 2023 dazu, die Menge des aus dem Grundwasser entnommenen Rohwassers bei erlaubnispflichtigen Wasserentnahmen unaufgefordert jährlich dem TLUBN (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz) über das Internetportal https://tlubn.thueringen.de/wasser/wasserversorgung-abwasser/thueringer-rohwassereigenkontrollverordnung zu übermitteln.
Bitte nehmen Sie ab sofort (Meldung für das Jahr 2023) und zukünftig die Meldungen nur noch über das Internetportal vor!

 

Kontakt

Frau Schönecker

Sachbearbeiterin

T: 03661/876-610
F: 03661/876-77601

 

Kontakt

Frau Hanus

Sachbearbeiterin

T: 03661/876-610
F: 03661/876-77601