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Allgemeiner Artenschutz

Die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde beschränken sich auf die Genehmigung des gewerblichen Sammelns wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie auf Anordnungen zum Schutz von Lebensstätten geschützter Arten vor Beeinträchtigungen. Weitergehende behördliche Aufgaben im Artenschutz werden durch die obere bzw. oberste Naturschutzbehörde wahrgenommen.

Zur Berücksichtigung des Artenschutzes beim Abriss oder der Sanierung von Gebäuden wurde ein Merkblatt erstellt, das alle wichtigen Informationen enthält