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Sammlung von Geld- und Sachspenden

Bestimmte Arten der Sammeltätigkeit bedürfen einer Erlaubnis durch die Sammlungsbehörde. Das betrifft ausschließlich Sammlungen von Geld- oder Sachspenden bzw. von Spenden geldwerter Leistungen, die durch unmittelbare Einwirkung von Person zu Person bewirkt werden. Man unterscheidet dabei zwischen Haus- und Straßensammlungen. Ausgenommen von der Erlaubnisbedürftigkeit nach dem Thüringer Sammlungsgesetz sind unter anderem Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern durchführt und Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

Das Landratsamt Greiz ist lediglich für die Erteilung von Sammlungserlaubnissen für Sammlungen, deren Einzugsgebiet sich über Teile des Landkreises oder über das gesamte Landkreisgebiet erstreckt, zuständig. Wird eine Sammlung lediglich auf dem Territorium einer kreisangehörigen Gemeinde bzw. Stadt durchgeführt, ist die Verwaltung dieser Kommune für die Erlaubniserteilung zuständig. Eine Erlaubnis für kreisübergreifende Sammlungen erteilt das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Eine Sammlungserlaubnis ist zu erteilen, wenn der Erteilung keine Versagungsgründe entgegenstehen. Die Erlaubnis darf jedoch nur zeitlich begrenzt ergehen. Der maximale Sammlungszeitraum beträgt einen Monat. Die Durchführung einer Sammlung kann durch die zuständige Sammlungsbehörde von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden.

 

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