Bestimmte Arten der Sammeltätigkeit bedürfen einer Erlaubnis durch  die Sammlungsbehörde. Das betrifft ausschließlich Sammlungen von Geld-  oder Sachspenden bzw. von Spenden geldwerter Leistungen, die durch  unmittelbare Einwirkung von Person zu Person bewirkt werden. Man  unterscheidet dabei zwischen Haus- und Straßensammlungen. Ausgenommen  von der Erlaubnisbedürftigkeit nach dem Thüringer Sammlungsgesetz sind  unter anderem Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren  Mitgliedern durchführt und Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem  Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in  geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung  durchgeführt werden. 
Das Landratsamt Greiz ist lediglich für die Erteilung von  Sammlungserlaubnissen für Sammlungen, deren Einzugsgebiet sich über  Teile des Landkreises oder über das gesamte Landkreisgebiet erstreckt,  zuständig. Wird eine Sammlung lediglich auf dem Territorium einer  kreisangehörigen Gemeinde bzw. Stadt durchgeführt, ist die Verwaltung  dieser Kommune für die Erlaubniserteilung zuständig. Eine Erlaubnis für  kreisübergreifende Sammlungen erteilt das Thüringer  Landesverwaltungsamt. 
Eine Sammlungserlaubnis ist zu erteilen, wenn der Erteilung keine  Versagungsgründe entgegenstehen. Die Erlaubnis darf jedoch nur zeitlich  begrenzt ergehen. Der maximale Sammlungszeitraum beträgt einen Monat.  Die Durchführung einer Sammlung kann durch die zuständige  Sammlungsbehörde von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden.