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Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitspass)

Leistungsbeschreibung // Gesetzliche Grundlage

Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Kontakt treten, das heißt gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, einen Nachweis erbringen, dass sie die gesundheitlichen Anforderungen nach §§ 42 und 43 IfSG erfüllen. Diesen Nachweis benötigen auch Personen, die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Der Nachweis kann in Form einer Belehrung in Präsenzform durch das Gesundheitsamt erworben werden.

Folgende Lebensmittel fallen unter § 42 Absatz 2 IfSG:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus;
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis;
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus;
  • Eiprodukte;
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung;
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse;
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage;
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate;
  • Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen;
  • Nahrungshefen;
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Ausnahme Pflegepersonal in Krankenhäusern und Heimen
Keine Belehrung gemäß § 43 IfSG benötigen gelernte Pflegekräfte sowie angelernte Kräfte mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung. Wie im Epidemiologischen Bulletin 18/2001 beschrieben, ist davon auszugehen, dass der genannte Personenkreis auf Grundlage der Ausbildung bzw. Berufserfahrung ausreichend Kenntnisse mit Blick auf die Belehrungsinhalte (Informationen über bestimmte Infektionskrankheiten; Beschäftigte sollen in die Lage versetzt werden, Symptome bei sich selbst zu erkennen; Maßnahmen der Personalhygiene – Händehygiene) besitzt. Daher verzichten wir im Landkreis Greiz auf die Belehrung der genannten Personengruppen. Weiterhin belehrt werden: Schülerpraktikanten und angelernte Kräfte mit weniger als einem Jahr Berufserfahrung.

 

Anmeldung // Erforderliche Unterlagen

Die Belehrungen finden donnerstags (ab 13 Uhr) als Präsenzveranstaltung nach Voranmeldung im Gesundheitsamt (Breuningstraße 6, 07973 Greiz) statt.
Termine erhalten Sie unter 03661 876  139.

Erforderliche Unterlagen sind:

  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, etc.)
  • 29,00 Euro (nur Bar-Zahlung möglich) --> siehe auch Punkt Kosten
  • ausgefüllte und unterschriebene Elternerklärung für Personen unter 18 Jahren erforderlich*
  • ggf. Nachweis für Kostenreduzierung (z.B. Praktikumsvertrag) --> siehe auch Punkt Kosten

*Belehrung bei Minderjährigen Personen: Bei Präsenzveranstaltungen müssen alle Personen unter 18 Jahren in Begleitung eines Sorgeberechtigten kommen oder bringen das von einem Sorgeberechtigten unterschriebene Dokument "Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln" mit. Die Sorgeberechtigten bestätigen damit, dass sie das Dokument gelesen haben.
[Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln]

 

Kosten

Die Belehrung nach den §§ 42, 43 IfSG darf frühestens 3 Monate vor der Erstaufnahme der Tätigkeit erfolgen und ist kostenpflichtig (29,00 Euro, die vor Ort in Bar gezahlt werden müssen).
Eine Kostenreduzierung ist für Schüler im Schülerpraktikum möglich, sofern sie Schüler einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises Greiz sind. Ein entsprechender Nachweis zur Kostenreduzierung (Schulbescheinigung, Praktikumsvertrag) wird benötigt und muss zur Präsenz-Belehrung vorgelegt werden.

 

Bescheinigung

Ist die Bescheinigung ausgestellt, muss der Arbeitgeber Sie nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit über die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach § 42 Absatz 2 IfSG innerhalb von drei Monaten erneut belehren, damit diese Bescheinigung ein Leben lang gültig ist. Im Weiteren hat der Arbeitgeber die Pflicht, Sie alle zwei Jahre erneut zu belehren.

Wechseln Sie den Arbeitgeber oder waren Sie zwischenzeitlich nicht in einer nach § 42 Absatz 1 IfSG bezeichneten Tätigkeit beschäftigt, muss kein neues Gesundheitszeugnis ausgestellt werden. Der neue Arbeitgeber muss lediglich nach Aufnahme Ihrer neuen Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre belehren.

Die ausgestellte Bescheinigung ist Ihr persönliches Dokument. Sollten Sie Ihr Gesundheitszeugnis verlieren, haben Sie bis zu 10 Jahre nach Ihrer ersten Belehrung durch das Gesundheitsamt die Möglichkeit, sich ein beglaubigtes Duplikat ausstellen zu lassen (Kosten: 9 Euro inklusive postalischem Versand). Sollten Sie nicht in unserem System als bereits belehrt erfasst sein, müssen Sie erneut belehrt werden und die vollen Kosten in Höhe von 29,00 Euro zahlen.

 

weitere Unterlagen

Datenschutzerklärung

 

 

Kontakt

Oliver Denk

Sachgebietsleiter

Tel. 03661/876-502
Fax 03661/876-77510