Informationen zum Masernschutzgesetz
Umsetzung der Masernimpfpflicht gemäß §20 IfSG
Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Beschäftigte und Betreute in Kindergärten, Schulen oder anderen vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Beschäftigte und Untergebrachte in Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften müssen demnach zweimal gegen Masern geimpft sein oder einen Nachweis über die Immunität gegen Masern haben – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impf- oder Immunitätsnachweis vorlegen (§ 20 Absatz 8 IfSG).
Ursprünglich wurde für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in den betroffenen Einrichtungen tätig oder betreut waren, die Frist für die erforderlichen Nachweise auf den 31. Dezember 2021 datiert. Jedoch wurde aufgrund des am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in § 20 Absatz 10 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Angabe des Fristendes des Masernschutznachweises bestimmter Personengruppen vom „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Juli 2022“ ersetzt.
Dies führt dazu, dass der Masernschutznachweis der betreffenden Personengruppen nun bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden muss.
Neuaufnahmen/-einstellungen ohne Masernimpfschutz sind seit dem 1. März 2020 nicht mehr möglich.