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Eingriffsbegleitung

Die Eingriffsregelung - Vorhaben optimieren - Beeinträchtigungen ausgleichen

Mit dem Bau von Straßen, Wohn- und Gewerbegebieten oder beispielsweise Windkraftanlagen sind trotz Optimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen oft erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Verbleibende erhebliche Auswirkungen z.B. auf Tier- und Pflanzenarten, das Landschaftsbild oder den Boden sind in Anwendung der Eingriffsregelung durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.

Eingriffe bedürfen nach dem  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) einer Genehmigung; diese wird z. B. in die Baugenehmigung integriert.
Wenn keine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Entscheidung einer anderen Behörde für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgeschrieben ist, wird eine eigenständige naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dies kann u. a. betreffen:

  • Veränderungen der nach § 30 BNatSchG u. § 15 ThürNatG gesetzlich geschützten Biotope,

  • Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist,

  • Bodenversiegelung beim Bau von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen,

  • Nutzungsartenänderung (Umwandlung Grünland in Ackerland z. B.).

Kontakt

Frau Felgner

Sachbearbeiterin

Tel. 03661/876-625
Fax 03661/876-77603