Willkommen im Landkreis Greiz
Sie sind hier:

10.03.2021 14:21

Baugenehmigung schließt Anzeigepflicht ein


Sie haben eine Baugenehmigung von der unteren Bauaufsichtsbehörde erhalten? Dann haben Sie als Bauherr jetzt viele Dinge zu beachten und zu planen. Dabei können wichtige Informationen auch mal untergehen.

Die untere Bauaufsichtsbehörde weist daher darauf hin, dass der Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben bzw. eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechungszeit von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Behörde schriftlich mitzuteilen ist, denn es besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Auch die Fertigstellung eines Bauvorhabens ist anzeigepflichtig. Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung seines Neubaus mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Die notwendigen Formulare für diese Mitteilungen werden bereits mit der Baugenehmigung ausgegeben und können somit zum jeweiligen Zeitpunkt ausgefüllt an die untere Bauaufsichtsbehörde geschickt werden. Eine vergessene oder unterbliebene Baubeginn- oder Fertigstellungsanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei Fragen zum Thema Baubeginn- oder Baufertigstellungsanzeige können Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde wenden oder einfach in ihrer Baugenehmigung nachlesen.