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Tombolas / Ausspielungen

Die Durchführung von Glücksspielen steht in Deutschland unter staatlicher Kontrolle. So sind beispielsweise Tombolas/Ausspielungen, die bei Vereins- oder Dorffesten, aber auch bei anderen geselligen Zusammenkünften durchgeführt werden, unter Umständen erlaubnispflichtig.

Eine Erlaubnispflicht besteht für alle öffentlichen Glücksspiele. Nach der gesetzlichen Definition liegt dann ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dieses Glücksspiel ist dann öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsgemäß veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

Am 20. Mai 2008 ist die sogenannte allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen in Kraft getreten. Seit diesem Tag sind Lotterien/Ausspielungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, bereits durch diese allgemeine Erlaubnis abgedeckt und bedürfen keiner gesonderten Einzelfallentscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde:

  1. Die Lotterie/Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet des Landkreises Greiz hinaus erstrecken.
  2. Bei der Lotterie/Ausspielung muss mindestens ein Reinertrag in Höhe von 30% des Spielkapitals (= Einnahmen aus dem Losverkauf) erwirtschaftet werden und die Summe des Geldwertes der Sachpreise muss mindestens 30 % des Spielkapitals betragen.
  3. Der Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
  4. Die insgesamt durch den Verkauf der Lose eingenommene Summe darf den Wert von 20.000 Euro nicht übersteigen.
  5. Der Losverkauf darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

Alle Lotterien/Ausspielungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind aber trotzdem beim Landratsamt Greiz anzuzeigen, damit hier überprüft werden kann, ob noch zusätzliche Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig werden.

Für alle Lotterien/Ausspielungen, die die oben genannten Voraussetzungen 1-5 nicht erfüllen, gilt weiterhin die Erlaubnispflicht durch die zuständige Behörde.

Die Erlaubnis zur Durchführung einer Tombola/Ausspielung im Landkreisgebiet ist beim Landratsamt Greiz zu beantragen. Hier wird überprüft, ob die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung vorliegen. Unter anderem ist es zwingend erforderlich, dass der Veranstalter des Glücksspiels gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist, d.h. seine Gemeinnützigkeit muss durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sein. Darüber hinaus müssen der Reinertrag (Reinertrag = Einnahmen durch Losverkauf - tatsächliche Ausgaben) und der Wert der zur Verlosung gelangenden Sachpreise mindestens 30 % des Spielkapitals (Spielkapital = Anzahl der Lose x Lospreis) betragen.

Liegen die Erlaubnisvoraussetzungen vor, erteilt das Landratsamt Greiz eine Ausspielungserlaubnis.

Nach der Durchführung der Ausspielung erfolgt die Abrechnung des Glücksspiels. Dabei ist bis zu einem im Erlaubnisbescheid festgesetzten Termin die ordnungsgemäße Verwendung des Ausspielungsgewinnes durch entsprechende Belege nachzuweisen.

 

 

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