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26.06.2017 14:06

Geschützte Arten in Menschenhand - der Halter hat Pflichten


Der Schutz von Tier- und Pflanzenarten auf der Basis nationaler und EU-rechtlicher Gesetze und Verordnungen unterscheidet besonders und streng geschützte Arten. Das betrifft viele einheimische, aber, wegen dem Handel, auch fremdländische Tiere und Pflanzen. Die Haltung solcher Arten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind legal nachgezüchtet oder legal eingeführt. Hierbei werden die bestehenden Verordnungen immer wieder verändert und angepasst.
So ist der Graupapagei ab diesem Jahr streng geschützt und die Vermarktung der Buchstaben-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta) verboten. Vermarktung und Haltung sind deshalb an bestimmte Formalien und Pflichten gebunden.
Das ist zuerst der exakte Nachweis der Herkunft mittels Herkunftsnachweis bzw. EU-Bescheinigung, ggf. die Kennzeichnung und die An- bzw. Abmeldung der Haltung bei der unteren Naturschutzbehörde. Bis auf wenige Ausnahmen kommen im Landkreis Greiz die meisten Züchter und Händler diesen Pflichten ordnungsgemäß nach. Probleme treten aber immer wieder bei der An- und  Abmeldung von Tieren bei Einzelhaltern auf. Konkret heißt das, dass erworbene Tiere nicht angemeldet (Ablichtung der Herkunftsnachweise in der gesetzlichen Frist von 14 Tagen an die Naturschutzbehörde) oder bei Weitergabe bzw.  Tod  nicht abgemeldet werden. Ein typisches Beispiel sind die oft kurzlebigen Chamäleons. Aber auch bei den beliebten und zahlenmäßig häufigen Landschildkröten werden immer wieder Verstöße aufgedeckt. Die untere Naturschutzbehörde appelliert an dieser Stelle, die Hinweise der Verkäufer zu beherzigen, welche meist auf diese Pflichten hinweisen. Gerade für Europäischen Landschildkröten sind im Landkreis gut ein Dutzend Züchter bekannt, welche Tiere abgeben.
Gern steht auch die Naturschutzbehörde unter 03661 876606 für Auskünfte und Korrekturen zur Verfügung.