Tierschutz
Nach dem Tierschutzgesetz muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und muss ihm die Möglichkeit der artgemäßen Bewegung bieten.
Dieser Grundsatz wird in einem umfangreichen Regelwerk für die einzelnen Tierarten konkretisiert.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nimmt im Rahmen der Genehmigungen von Bauanträgen für Ställe, Reithallen, Zoohandlungen u.ä. Einfluss auf die tiergerechte Haltung. Auch für den Transport und das Schlachten von Tieren gibt es Vorschriften, die beachtet werden müssen.
Zur Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutztransport-Verordnung erfolgen Kontrollen der Verladung internationaler Tiertransporte sowie die Zulassung von Transportunternehmen und Sammelstellen.
Für bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere bestehende Forderungen werden regelmäßig in den landwirtschaftlichen Betrieben überprüft
Hinweise von Bürgern zu tierschutzwidrigen Haltungsformen werden grundsätzlich durch unsere Mitarbeiter ernst genommen, und es wird darauf hingewirkt, dass festgestellte Mängel abgestellt werden. Im Extremfall können Tiere ihrem Halter fortgenommen werden.
§ 11 des Tierschutzgesetzes
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält, mit ihnen handelt, Reit- und Fahrbetriebe unterhält, Tiere zur Schau stellt, sowie zoologische Gärten, Tierbörsen, Hundeschulen, Schädlingsbekämpfer und andere benötigen eine Erlaubnis für diese Tätigkeiten. Die Arbeit der Inhaber solcher Erlaubnisse wird amtlich überwacht.
Die Betäubung und Tötung von Tieren im Rahmen von Schlachtungen und der Tierseuchenbekämpfung wird ebenso kontrolliert.
