Sachgebiet: Bauaufsicht
Bauabnahme, Bauüberwachung
Bauüberwachung, Bauabnahme
Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit und ohne vorherige Anmeldung überwachen oder durch Dritte überwachen lassen, ob Bauherren und andere am Bau Beteiligte (insbesondere Unternehmer) ihre Pflichten nach der ThürBO erfüllen und die zu beachtenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Überwachung endet nicht mit der Herstellung der baulichen Anlage und erstreckt sich auch auf solche Vorhaben, die nur anzeigepflichtig sind oder die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen.
Der Beginn oder das Ende bestimmter Bauarbeiten anzeige- oder genehmigungsbedürftiger Vorhaben sind der Bauaufsichtsbehörde bekannt zu geben. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt oder die Nutzung erst dann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde oder ein von ihr beauftragter Prüfingenieur zugestimmt haben.
