Sachgebiet: Bauaufsicht
Abbrüche
Abbrüche
Die Thüringer Bauordnung (2004) betrachtet den Abbruch lediglich noch in Hinblick auf sicherheitsrelevante Fragen, um auszuschließen, dass benachbarte Gebäude Schaden nehmen oder diese beim Abbruch sogar mit einstürzen.
Auf Grund dessen ist der Abbruch all solcher baulicher Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen, natürlich gleichfalls verfahrensfrei. Dies gilt ebenfalls für freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Anlagen, die eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.
Während es beim Abbruch dieser Bauvorhaben keiner Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde bedarf, sind alle anderen Abbrüche hier zumindest anzuzeigen.
Neben einer Anzeige kommt jedoch bei aneinander gebauten Gebäuden hinzu, dass gleichzeitig ein Nachweis der Standsicherheit der Gebäude mit vorgelegt werden muss, an die das abzubrechende Gebäude angebaut ist.
In besonderen Fällen muss dieser Standsicherheitsnachweis vor Abbruchbeginn auch noch bauaufsichtlich geprüft sein. Dies gilt auch, wenn sich der Abbruch auf andere Gebäude auswirken kann, selbst wenn diese nicht unmittelbar aneinander gebaut sind.
Beachten Sie aber, dass der Abbruch von baulichen und sonstigen Anlagen, unabhängig hiervon durchaus andere Genehmigungen erfordern kann, wie z.B. die der Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde in Gebieten, die dem Sanierungs- oder Erhaltungsrecht unterliegen.
