Sachgebiet: Gewerbeangelegenheiten
Fachbereich: 5. Marktrecht

Kurzporträt

Das Marktwesen ist als besondere Art des Wirtschaftslebens ebenfalls durch gesonderte und eigenständige Vorschriften in der Gewerbeordnung geregelt.

Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Arten von Veranstaltungen - aber nur für diese - die Möglichkeit vor, durch die Untere Gewerbebehörde festgesetzt zu werden.

Dabei handelt es sich um Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte, Volksfeste, Ausstellungen, Messen usw.

Mit der Festsetzung ist in der Regel ein Durchführungszwang für den Veranstalter und ein allgemeines Zugangsrecht für Besucher und  Beschicker der Veranstaltung verbunden. Wichtig ist insbesondere, dass Marktprivilegien durch diese Festsetzung entstehen, durch die sich solche Veranstaltungen von nicht festgesetzten deutlich unterscheiden. Oftmals bekannt als Marktprivileg ist die Ausnahme aus dem in Deutschland geltenden "Sonntagsverkaufsverbot" nach dem Ladenschlussgesetz, um nur ein einziges Privileg zu benennen.

Über Festsetzungen wird auf Antrag entschieden. Dabei steht die Art der Veranstaltung im Mittelpunkt und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Definitionen, denn nur die im Gesetz genannten Veranstaltungstypen sind festsetzungsfähig. Zusätzlich ist die Gefahrenverhütung in den Mittelpunkt des Festsetzungsverfahrens zu rücken. Regelungen werden hier durch Auflagen getroffen, so dass sich auch eine intensive Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen und natürlich die Auflagenkontrolle notwendig macht.

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