Sachgebiet: Gewerbeangelegenheiten
Fachbereich: 4. Reisegewerberecht
Kurzporträt
Das Reisegewerbe ist durch gesonderte und eigenständige Vorschriften in der Gewerbeordnung geregelt. Es stellt das Gegenstück zum so genannten stehenden Gewerbe dar.
Der Gesetzgeber hält es für gefahrgeneigt, weil letztlich ungebetene Personen vor der Tür eines potentiellen Kunden stehen, der zudem einem bestimmten Überraschungseffekt ausgesetzt ist.
Daher erhalten Reisegewerbetreibende (Selbständige und Unselbständige) eine so genannte Reisegewerbekarte, die eine besondere Erlaubnis darstellt und nachweist, dass die persönliche Zuverlässigkeit des Betreffenden behördlich aus Schutzgründen geprüft worden ist. Bestimmte Betätigungen sind im Reisegewerbe völlig verboten, bestimmte Reisegewerbetätigkeiten sind aber auch reisegewerbekartenfrei.
In der Unteren Gewerbebehörde wird also auf Antrag geprüft, ob die persönlichen Voraussetzungen eines potentiellen Reisegewerbetreibenden zur Ausübung seines Gewerbes vorliegen und es wird die Reisegewerbekarte als Urkunde befristet oder unbefristet ausgestellt.
Eine Sonderform des Reisegewerbes sind die so genannten Wanderlager, die an sich eine problemlose Spielart gewerblicher Betätigung darstellen. Die Realität hat jedoch eine Verknüpfung mit rechtswidrigen Verhaltensweisen hervorgebracht, deren Aufklärung, Verhinderung und Verfolgung im Zentrum der Betätigung unserer Behörde auf diesem Rechtsgebiet stehen.
