Sachgebiet: Gewerbeangelegenheiten
Fachbereich: 2. Erlaubniswesen auf Grundlage der Gewerbeordnung
Kurzporträt
Nur wenige gewerbliche Tätigkeiten sind neben der Anzeigepflicht auch noch erlaubnispflichtig. Regelmäßig wird bereits bei der Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes auf die Erlaubnispflicht hingewiesen und der vorsprechende Bürger an den zuständigen Mitarbeiter in der Gewerbebehörde weitervermittelt.
Typische Tätigkeiten, die der Erlaubnispflicht unterliegen, sind z.B. die Tätigkeit als Makler, Bauträger, Baubetreuer, bestimmter Finanzdienstleister, als Bewacher, als Betreiber von Spielhallen und Geldspielgeräten, als gewerbsmäßiger Schausteller von Personen (Striptease usw.), als Versteigerer usw.
Die Voraussetzungen für eine positive Erlaubnisentscheidung sind von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen wird die Person des Gewerbetreibenden auf seine persönliche Zuverlässigkeit hin überprüft, in seltenen Fällen auch räumliche Anforderungen an den Ort der Gewerbeausübung.
Erst mit der Erlaubnis kann ein solches Gewerbe ausgeübt werden, auch wenn es im Register bereits angezeigt ist. Anderenfalls handelt der Antragsteller illegal und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Bei gewerblichen Tätigkeiten, die einer Erlaubnispflicht außerhalb der Gewerbeordnung unterliegen, erfolgt eine Information an die zuständigen Behörden im Rahmen der Gewerbeanzeigen im Register.
Das können zum Beispiel die Straßenverkehrsbehörde für Tätigkeiten im Güterkraftverkehr und bei der Personenbeförderung, die Handwerkskammer im Falle handwerklicher Tätigkeiten usw. sein.
