Sachgebiet: Brand- und Katastrophenschutz
Fachbereich: 2. Unabkömmlichstellung vom Wehr- und Zivildienst
Kurzporträt
Die Einberufung eines Arbeitnehmers zum Wehr- oder Zivildienst im Spannungs- und Verteidigungsfall kann ein Unternehmen in unzumutbare Schwierigkeiten bringen, wenn ein Ersatz für den Einberufenen nicht möglich ist und dieser deshalb nicht entbehrt werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitgeber beim Landratsamt eine Anregung auf Unabkömmlichstellung abgeben. Wenn das öffentliche Interesse am Verbleib des Einberufenen an seinem Arbeitsplatz das Interesse an der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes überwiegt, wird für bestimmte Wirtschaftsbereiche durch das Landratsamt gegenüber der einberufenden Behörde ein Vorschlag auf Unabkömmlichstellung gestellt.
Fachbereiche
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