Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 8. Vollzug Heilpraktikergesetz
Kurzporträt
Gemäß § 1 Heilpraktikergesetz bedarf derjenige, der die Heilkunde ausüben will, dazu der Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann beim Ordnungsamt im Landratsamt Greiz beantragt werden, wenn die Heilpraktikertätigkeit im Landkreis Greiz erfolgen soll. Die Behörde prüft alle Voraussetzungen, meldet den Antragsteller beim zuständigen Gesundheitsamt zum Ablegen der Prüfungen an und erteilt bzw. versagt die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde.
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