Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 7. Vollzug Bundeskleingartengesetz
Kurzporträt
Entsprechend § 2 Bundeskleingartengesetz besteht für die Kleingartenvereine die Möglichkeit, die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit zu beantragen. Im Ordnungsamt erfolgt die Prüfung der Antragsunterlagen und der Satzung auf inhaltliche Erfordernisse. Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erfolgt durch Bescheid.
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