Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 6. Fischereiangelegenheiten

Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der einheimischen Fischbestände und deren Lebensräume sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen.

Die Angelfischerei dürfen nur Personen ausüben, welche einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das entsprechende Gewässer besitzen. Zur Erlangung des Thüringer Fischereischeins führt die untere Fischereibehörde des Landkreises Greiz zweimal jährlich eine Fischerprüfung durch. Die Termine der Fischerprüfung werden im Amtsblatt des Landkreises und in der Tagespresse, unter Angabe der Erreichbarkeiten der Lehrgangsleiter bekanntgegeben.
Nach Vorlage des Fischerprüfungszeugnisses kann in der zuständigen Gemeindeverwaltung die Ausstellung eines Thüringer Fischereischeins beantragt werden. Der Erlaubnisschein wird durch den Inhaber des Fischereirechts erteilt.

Zur Kontrolle einer guten fachlichen Praxis bei der Ausübung der Fischerei auf, an und in Gewässern werden durch die untere Fischereibehörde nebenamtliche staatliche und ehrenamtlich verpflichtete private Fischereiaufseher bestellt. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern vorgeschlagen werden.

Bei der Verpachtung von Gewässern sind der unteren Fischereibehörde die in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeschlossenen Fischereipachtverträge innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Ferner kontrolliert die untere Fischereibehörde die Hegepläne, Hege- sowie Gemeinschaftsfischen und erteilt Sondergenehmigungen.

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Do

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