Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 5. Waffenangelegenheiten

Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Umgang mit Waffen oder Munition hat, wer diese erwirbt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Die waffenrechtlichen Erlaubnisse für die entsprechenden Umgangsarten werden nach Antragstellung und Prüfung der Erteilungsvoraussetzung in Form von:

  • Waffenbesitzkarten
  • Waffenscheinen
  • Munitionserwerbsberechtigungen
  • Munitionserwerbsscheinen
  • Schießerlaubnissen
  • Zulassung von Schießstätten
  • Europäischen Feuerwaffenpässen
  • Waffen- und Munitionshandelserlaubnissen sowie
  • Ausnahmegenehmigungen

erteilt.

Der Antragsteller muss volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Sachkunde besitzen.
Der private Waffenerwerb und Waffenbesitz bzw. der sonstige Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen setzt ein Bedürfnis voraus. Die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und das Fortbestehen des Bedürfnisses sind in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, erneut zu prüfen.

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