Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 1. Versammlungen
Gemäß Artikel 8 Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Allerdings müssen öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel vor ihrer Durchführung beim Landratsamt Greiz angezeigt werden. Diese Anzeige ist 48 Stunden vor dem Aufruf/der Einladung zur Versammlung zu erstatten.
Die Versammlungsbehörde erstellt aus den Angaben des Versammlungsanmelders zum Ablauf der Versammlung eine so genannte Gefahrenprognose, d.h. sie ermittelt, inwieweit sich Gefährdungen für Rechtsgüter anderer aus der Versammlung ergeben können. Anschließend kann sie die Durchführung der Versammlung von Auflagen abhängig machen oder die Versammlung verbieten, wenn Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch Auflagen abgemildert oder beseitigt werden können.
