Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 16. Anmeldung einer motorsportlichen Veranstaltung
Wer eine motorsportliche Veranstaltung durchführen möchte, bedarf nach Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG) der Erlaubnis durch das örtlich zuständige Ordnungsamt.
Einschlägige Rechtsnorm ist hierfür der § 42 ThürOBG.
§ 42 Abs. 3 Nr. 2 ThürOBG regelt, dass die Veranstaltung öffentlicher Vergnügen, bei der es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt, einer Erlaubnis bedarf.
Eine erlaubnispflichtige motorsportliche Veranstaltung liegt dann vor, wenn für die Veranstaltung öffentlich geworben wird und wenn der Veranstaltung ein Wettbewerbscharakter innewohnt, also ein sportlicher Vergleich erreicht werden soll.
Von einer erlaubnispflichtigen motorsportlichen Veranstaltung ist insbesondere dann auszugehen, wenn Wertungsläufe, das Erzielen von hohen Geschwindigkeiten und eine Einteilung in Rennklassen entsprechend der Fahrzeugart oder des Fahrzeughubraums vorgenommen werden. Auch von Punktrichtern bewertete Geschicklichkeitsprüfungen (Trial) sind erlaubnispflichtige motorsportliche Veranstaltungen.
Veranstaltungen, bei denen das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten nicht angestrebt wird oder die Teilnehmer nicht in einen sportlichen Wettstreit miteinander treten, bedürfen keiner Erlaubnis. Auch bleiben Veranstaltungen, die ausschließlich dem Übungs- und Trainingsziel ohne Wettbewerbscharakter dienen, erlaubnisfrei.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass für die Bearbeitung eines Antrages zur Durchführung einer solchen öffentlichen motorsportlichen Veranstaltung ca. einen Monat ab Vorlage aller Antragsunterlagen benötigt und die jeweilige Streckenführung vor Veranstaltungsbeginn vom Landratsamt Greiz in Augenschein genommen wird.
