Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 13. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Kurzporträt
Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden.
Vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wird.
Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel daran ergeben.
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere belegt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden oder einen Staatsangehörigkeitsausweis.
Je nach Ergebnis der Prüfung der Staatsangehörigkeitsbehörde kann dem Betroffenen auf dessen Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis über das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder eine Negativbescheinigung über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit ausgestellt werden.
Die Antragsformulare sind beim Landratsamt zu erhalten.
Dort erfolgt auch die spezielle Beratung.
Die Gebühr für diese Urkunden beträgt 25,00 Euro.
