Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht
Fachbereich: 11. Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
Im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist geregelt, wer deutscher Staatsangehöriger ist und wie man die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann.
Neben dem Erwerb durch Geburt (§ 4 StAG), durch Erklärung nach § 5 StAG, durch Annahme als Kind (§ 6 StAG), durch Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler (§ 7 StAG), durch Überleitung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (§ 40 a StAG) kann die deutsche Staatsangehörigkeit für einen Ausländer durch Einbürgerung erworben werden (§§ 8 bis 16, 40 b und 40 c StAG).
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