Gewässerbenutzungen, Gewässerausbau

Entnahme von Grundwasser

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis der unteren Wasserbehörde.

Erlaubnisfrei ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
-     für den eigenen Haushalt
-     für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
-     für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
-     in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
-     zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung
      landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
      genutzter Grundstücke
-     in geringen Mengen für Zwecke des nicht
      gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der
      Bodenfruchtbarkeit.

Gemäß § 49 Thüringer Wassergesetz ist eine Erlaubnis für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb aber dann erforderlich, wenn die Entnahme oder das Ableiten von Grundwasser eine Menge von 2000 im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet.
Die erlaubnisfreie Förderung geringer Mengen Grundwasser muss der unteren Wasserbehörde aber in jedem Fall angezeigt werden.

Formulare der unteren Wasserbehörde

Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Wasserentnahmen können in oberirdischen Gewässern - insbesondere an kleineren Gewässern, bei einer Vielzahl von Entnahmen oder bei großen Entnahmemengen - zu einer deutlichen Verringerung der Wassermenge und damit zu Gefährdungen für Fische und andere Wasserorganismen führen. Die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedürfen daher der Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. Lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen (z.B. Eimer, Gießkanne) fällt unter den Gemeingebrauch und ist erlaubnisfrei.

Aufstauen oder Absenken von oberirdischen Gewässern

Das Aufstauen oder Absenken des Wasserspiegels kann an oberirdischen Gewässern beispielsweise zu Einschränkungen für andere Gewässernutzer und Anlieger, Verschärfungen von Hochwassergefahren oder Beeinträchtigungen von Wasserorganismen führen. Das Aufstauen oder Absenken von oberirdischen Gewässern bedarf daher einer Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. An Gewässern erster Ordnung ist die Erlaubnis bei der oberen Wasserbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar), an Gewässern zweiter Ordnung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Greiz zu beantragen.

Entnahme fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern

Für die Entnahme von festen Stoffen, z.B. Kies, aus oberirdischen Gewässern ist eine Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde erforderlich, soweit die Entnahme auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss einwirkt. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Wasserbehörde, ob eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Erlaubnis ist für Gewässer erster Ordnung bei der oberen Wasserbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar), für Gewässer zweiter Ordnung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Greiz zu beantragen.

Abwasserbeseitigung, Kleinkläranlagen

Abwasser darf in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht in einer Behandlungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf das mögliche Minimum reduziert worden ist. Die Anforderungen, die bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer einzuhalten sind, werden in der Abwasserverordnung in entsprechenden Anhängen vorgeschrieben. Als Sonderfall sind für die Behandlung von häuslichem Abwasser in Kleinkläranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der DIN 4261 festgelegt. 
Voraussetzung für die Einleitung von Abwässern ist eine Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. Die Erlaubnis zur Abwassereinleitung wird immer befristet, um nach Ablauf dieser Frist auf geänderte Gegebenheiten oder Anforderungen reagieren zu können.
Die Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, d.h., die Erschließung eines Grundstückes hinsichtlich der Abwasserableitung zu einer zentralen Behandlungsanlage, werden in der Regel von den regional zuständigen Zweckverbänden wahrgenommen. Die Schaffung von Einzellösungen, z.B. von Kleinkläranlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer und deren Einleitung in ein Gewässer, stellt eher den Ausnahmefall dar und beinhaltet eine (befristete) Befreiung des Zweckverbandes von seiner Entsorgungspflicht. Ein solcher Antrag auf Erteilung einer Einleiterlaubnis muss deshalb vor Errichtung der betreffenden Kleinkläranlage gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Stellungnahme durch den für die Region zuständigen Zweckverband Wasser/Abwasser zu den Möglichkeiten einer öffentlichen Erschließung des ausgewiesenen Vorhabensstandortes bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Greiz eingereicht werden.
Die Behandlung der anfallenden Abwässer in einer Kleinkläranlage muss mit biologischer Reinigungsstufe erfolgen. Infrage kommen verschiedene Technologien (SBR-, Festbett-, Tauchkörper- und Tropfkörper-Anlagen). Alternativ kann  auch die Errichtung von Pflanzenkläranlagen erlaubt werden.
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in das Grundwasser (bzw. in den Untergrund) ist nur möglich, wenn das ausreichende Aufnahmevermögen des anstehenden Untergrundes für die Bodenpassage dieser Abwässer nachgewiesen ist. Ein positiver Versickerungsnachweis muss deshalb als Bestandteil der Antragsunterlagen mit vorgelegt werden.
Die errichtete Kleinkläranlage kann in Betrieb genommen werden, nachdem die Gebrauchsabnahme durchgeführt worden ist.
Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Kleinkläranlage ist eine regelmäßige Kontrolle durch den Betreiber notwendig. Außerdem wird in der Erlaubnis eine Wartung der Kleinkläranlage durch eine zugelassene Wartungsfirma vorgeschrieben.
Das Einleiten von Abwasser aus Herkunftsbereichen (das ist spezifisch belastetes Abwasser, vorzugsweise aus industriellen Anlagen), für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind, in eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage bedarf der Genehmigung.

 Formulare der unteren Wasserbehörde

Einleitung von Niederschlagswasser

Das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer oder durch Versickerung in das Grundwasser ist ebenfalls eine erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung. Der Antrag auf Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.
Auch hier gibt es in Thüringen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Außerhalb von Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten, Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sowie von Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof-, Terrassenflächen, Pkw-Stellplätzen, Fußgängerbereichen und sonstigen öffentlichen Straßen in Wohngebieten anfällt und dort versickert, verregnet oder verrieselt wird.

Formulare der unteren Wasserbehörde

Gewässerausbau

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer stellt nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Gewässerausbau dar und bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) integriert ist. Für einfachere Gewässerausbauvorhaben kann eine Plangenehmigung erteilt werden.
Ein solches Vorhaben kann nur zugelassen werden, wenn neben dem Wasserrecht auch die Anforderungen aus dem Baurecht, dem Naturschutzrecht und sonstigem öffentlichen Recht erfüllt werden.
Der Antrag auf Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ist für Gewässer erster Ordnung bei der oberen Wasserbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar), für Gewässer zweiter Ordnung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Greiz zu stellen.

 

Anschrift

Amt für Umwelt
Amt 66
Haus II des Landratsamtes Greiz
Dr.-Scheube-Str. 6
07973 Greiz

Sachgebietsleiter
Kathrin Zschiegner
Tel.: 03661 876-609
Fax: 03661 876-77-601
E-Mail: umweltamt@landkreis-greiz.de

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