Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

In den verschiedensten privaten und gewerblichen Bereichen werden wassergefährdende Stoffe gelagert und verwendet. Die Palette der Anlagenarten reicht von der öffentlichen Tankstelle oder vom Chemikalienlager eines Industriebetriebes bis hin zum privat genutzten Heizöltank im Keller eines Einfamilienwohnhauses. Hinzu kommen Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Silosickersaft sowie Mist in der Landwirtschaft.
Zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer müssen all diese Anlagen – je nach Art und Größe – bestimmten technischen Anforderungen entsprechen. Viele Tankanlagen sind gemäß den Bestimmungen des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Anlagenverordnung anzeige- oder genehmigungspflichtig oder müssen durch einen Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra) geprüft werden.

Die Wasserbehörde hat z. B. die Aufgabe

  • bei eingehenden Bauanträgen zu prüfen, ob die geltenden Schutz- und Sicherheitsbestimmungen für wassergefährdende Stoffe berücksichtigt werden,
  • bei Anlagen deren Eignung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu prüfen und ggf. eine Eignungsfeststellung zu erteilen, soweit diese erforderlich ist,
  • die fristgerechte Prüfung von Lager- und Tankanlagen durch Sachverständige sicherzustellen und ggf. festgestellte Mängel beheben zu lassen,
  • die Datei der anzeigepflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu führen und die Daten dem zuständigen Landesamt zu statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen,
  • den Schutz von Boden, Grundwasser und oberirdischen Gewässern im Falle von Unfällen und Havarien zu sichern.

Private Heizöllageranlagen mit über 1000 l Volumen müssen grundsätzlich bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden.

Folgende Lageranlagen für Heizöl müssen gemäß der Thüringer Anlagenverordnung durch den zugelassenen Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra) geprüft werden:

  • Wiederkehrend: Unterirdische Anlagen und Anlagenteile (z. B. unterirdische Rohrleitungen).
  • Wiederkehrend: Oberirdische Anlagen für Heizöl mit einer Gesamtlagermenge über 10 außerhalb von Wasserschutzgebieten.
  • Wiederkehrend: Oberirdische  Anlagen  für Heizöl mit einer Gesamtlagermenge über 1 innerhalb eines Wasserschutzgebietes (außer Zone III B).
  • Einmalig: Oberirdische Anlagen für Heizöl mit einer Gesamtlagermenge über 1 außerhalb von Wasserschutzgebieten, wenn die Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wird.

Für die fristgerechte Prüfung der Anlagen ist grundsätzlich der Anlagenbetreiber verantwortlich.

Formulare der unteren Wasserbehörde

 

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