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Schildkrötenhalter haben Pflichten

Landschildkröten zählen immer noch zu den beliebtesten Heimtieren und bei Erwerb eines Tieres ergeben sich für den Halter verschiedene Pflichten, auf die er unbedingt achten sollte.
Neben einer artgerechten Haltung und Ernährung müssen, im Gegensatz zu Meerschweinchen und Wellensittich, einige Aufgaben aus dem Schutzstatus der Tiere heraus beachtet werden. Landschildkröten gehören zu den besonders bzw. streng geschützten Arten nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97.  Daraus ergeben sich folgende Pflichten:
Nachweispflicht.  Jeder Besitzer eines Tieres muss jederzeit den rechtmäßigen Erwerb des Tieres nachweisen können. D. h., das Tier muss rechtmäßig eingeführt bzw. gezüchtet worden sein. Dies muss mit entsprechenden Papieren belegt werden können. Ein Besitz von Tieren ohne Nachweise ist illegal. Grundsätzlich kann jedes zur Beweisführung geeignete Mittel anerkannt werden,  z.B. vorgeschriebene Dokumente, Kaufbescheinigung oder Züchternachweis. Alle Dokumente sind an das Tier gebunden und gehen auch bei Halterwechsel mit.
Anzeigepflicht. Alle Halter von besonders geschützten Arten sind verpflichtet, mit Beginn der Haltung diese unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Standort bzw. Verbleib und Kennzeichnung der Tiere. Hierbei sind die zum Tier gehörenden Papiere in Ablichtung beizulegen. Kosten entstehen nicht. Wichtig ist, dass bei Tod oder Weitergabe des Tieres ebenso eine formlose Abmeldung erfolgt.
Kennzeichnungspflicht. Um ein Tier zweifelsfrei einem Dokument zuordnen zu können, sind für Landschildkröten Kennzeichnungen vorgeschrieben. Das kann ein Mikrochip-Transponder (bei Tieren über 500 g Gewicht) oder eine regelmäßige Fotodokumentation von Bauch- und Rückenpanzer sein. Im 2. – 10. Lebensjahr jährlich, später alle 5 Jahre.
Wer also Landschildkröten besitzt und bisher nicht gemeldet hat, sollte das unverzüglich nachholen, denn Zuwiderhandlungen gegen die Melde- und Nachweispflicht sind mit erheblichen Bußgeldern bzw. der Beschlagnahme der Tiere bedroht. Auskünfte erteilt die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Greiz unter 03661/876606. Hier sind auch verschiedene Formblätter erhältlich

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